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Oberfinanzdirektion äußert sich zu steuerlichen Gestaltungsmodellen

Gewinne steuerfrei kassieren, Verluste aber voll steuerlich geltend machen – davon träumt wohl jeder. Im ständigen „Katz- und Mausspiel“ zwischen Finanzverwaltung und Beratern spielen die Finanzgerichte eine gewichtige Rolle. Ständig versuchen die Anbieter von Finanzanlagen, sich neue Gestaltungen auszudenken und ihren Kunden dadurch – auf legale Art und Weise – finanzielle Vorteile zu verschaffen. Am frei zugänglichen Finanzmarkt werden solche Gestaltungen oft auf die Spitze getrieben, indem den Kunden Wertpapiere angeboten werden, deren Vorteil (Gewinne steuerfrei zu kassieren, Verluste aber voll steuerlich geltend zu machen) auf verlockende Art und Weise beworben wird. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: In der Regel „kassieren“ die Gerichte solche Gestaltungen. Darauf weist auch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen in einer aktuellen Verfügung hin. Dabei bezieht sie sich auf die jüngere Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs und fasst zusammen, dass es bei solchen Finanzmarktprodukten eigentlich nur zwei Möglichkeiten gibt:

  1. Gewinne sind steuerfrei, Verluste dürfen nicht abgezogen werden oder
  2. Gewinne sind steuerpflichtig, Verluste dürfen abgezogen werden.

Andere Möglichkeiten sind schlichtweg nicht möglich oder werden als Gestaltungsmissbrauch eingestuft und daher nicht anerkannt.

Hinweis: Wenn Ihre Bank Ihnen solche Finanzprodukte anpreist, sollten Sie vorsichtig sein. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater über das konkrete Produkt, bevor Sie Ihr Geld investieren.