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Löschung bei Rufschädigung möglich

Immer wieder strittig ist die Frage, inwieweit ein in einem Internetportal beurteilter Arzt Ansprüche gegen den Portalbetreiber geltend machen kann, wenn die Beurteilung negativ ist. Dabei sind Ärzte beim Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen zunehmend erfolgreich, wie der folgende, vor dem Landgericht Frankfurt/Main (LG) verhandelte Fall zeigt.

Hier hatte sich eine Hautärztin gegen vier praxisfeindliche Ein-Sterne-Bewertungen auf der ersten Seite bei Google Maps gewehrt. Die Hautärztin konnte die Bewertungen keinem Patienten aus ihrer Datenbank zuordnen und sah somit auch keinen konkreten Behandlungsbezug. Sie forderte Google daher – vergeblich – zum Löschen der Bewertungen auf. Die anschließende Klage vor dem LG hatte jedoch vollen Erfolg.

Das LG stellte zunächst fest, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung einer Haftung zwar grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die von den Nutzern in das Bewertungsportal gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sobald er jedoch Kenntnis von Rechtsverletzungen erlange, müsse er den Sachverhalt ermitteln und bewerten. Ein Unterlassen dieser Prüfverpflichtungen führe zu einer Pflichtverletzung, die weitere Schadenersatzansprüche auslösen könne.

Das LG beurteilte die Bewertungen als unzulässige Meinungsäußerungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung zusammenhingen. In diesem Fall hätte Google einen Rechtsverstoß durch die Bewertungen erkennen und die Löschung veranlassen müssen. Die Hautärztin durfte folglich die Löschung verlangen, obwohl es auch positive Bewertungen gab, die ihre Durchschnittsbewertung verbesserten.

Hinweis: (Zahn-)Ärzte, die von negativen Bewertungen im Internet betroffen sind, sollten den Portalbetreiber per Einschreiben mit Rückschein zur Stellungnahme auffordern und im Fall des Nichtreagierens seitens des Betreibers rechtsanwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Interessen in Anspruch nehmen. Negative Werbung setzt sich immer schneller durch als gute Werbung – schnelles Handeln ist also unbedingt vonnöten!