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Kosten eines Studiums sind nur bei 
Erwerbszusammenhang abziehbar

Kosten eines Studiums sind als Sonderausgaben, Werbungskosten oder vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn es einen hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang gibt. Die Frage, ob ein solcher besteht, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falls zu beantworten. Dabei kann auch das Alter des Studierenden als ein Umstand herangezogen werden. Der Zusammenhang ist zu verneinen, wenn „gleichsam ins Blaue hinein“ studiert wird.

Im Streitfall hatte der Kläger (Jahrgang 1943) mit dem Eintritt in den Ruhestand 2006 ein Studium der Theaterwissenschaften begonnen und im Frühjahr 2010 erfolgreich die Prüfung zum Bachelor abgelegt. Die Masterarbeit wollte er im Sommer 2017 abschließen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat die Studienkosten wegen des fehlenden Zusammenhangs mit zu erwarten­den steuerpflichtigen Einnahmen nicht steuer­mindernd berücksichtigt.