Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn

Der BFH entscheidet: Eine Verabschiedungsfeier ist kein Arbeitslohn, wenn sie als Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist – auch nicht für die anteiligen Kosten von Arbeitnehmer und Familienangehörigen.

Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen. Hintergrund Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, z. B. eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung oder ...

Kosten eines Studiums sind nur bei 
Erwerbszusammenhang abziehbar

Kosten eines Studiums sind als Sonderausgaben, Werbungskosten oder vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn es einen hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang gibt. Die Frage, ob ein solcher besteht, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falls zu beantworten. Dabei kann auch das Alter des Studierenden als ein Umstand herangezogen werden. Der Zusammenhang ist zu verneinen, wenn „gleichsam ins Blaue hinein“ studiert wird. Im Streitfall hatte der Kläger (Jahrgang ...