Höchstbetrag von 1.250 € ist bei 
mehreren Tätigkeiten nicht aufzuteilen

Nicht nur Arbeitnehmer verdienen sich durch Nebentätigkeiten Geld hinzu – die Zahl der „Multijobber“ steigt seit Jahren an. Nutzt ein Steuerzahler sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten, stellt sich schnell die Frage nach der Absetzbarkeit der Raumkosten.

Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Steuerzahler für seine Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Raumkosten beschränkt mit maximal 1.250 € pro Jahr absetzbar. In allen anderen Fällen können die Raumkosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag der Fall eines (Vollzeit-) Arbeitnehmers vor, der sein häusliches Arbeitszimmer für seine Angestelltentätigkeit und für seine nebenberufliche schriftstellerische Tätigkeit genutzt hatte. Der BFH hat entschieden, dass die entstandenen Raumkosten zunächst nach den zeitlichen Nutzungsanteilen auf die Tätigkeiten aufgeteilt werden müssen. Der Höchstbetrag ist aber nicht aufzuteilen. Im Streitfall war für die Angestelltentätigkeit kein Raumkostenabzug möglich (kein Tätigkeitsmittelpunkt und vorhandener Alternativarbeitsplatz). Für die selbständige Tätigkeit gilt ein beschränkter Raumkostenabzug. In dieser Konstellation darf der Höchstbetrag von 1.250 € komplett bei letzterer Tätigkeit beansprucht werden.