Höchstbetrag von 1.250 € ist bei 
mehreren Tätigkeiten nicht aufzuteilen

Nicht nur Arbeitnehmer verdienen sich durch Nebentätigkeiten Geld hinzu - die Zahl der „Multijobber“ steigt seit Jahren an. Nutzt ein Steuerzahler sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten, stellt sich schnell die Frage nach der Absetzbarkeit der Raumkosten. Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht ...