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Gewinn aus dem Verkauf von Wald­boden muss versteuert werden

Nachdem Anleger infolge der Finanzkrise 2007 vermehrt die Flucht in Sachwerte angetreten hatten, verzeichneten plötzlich sogar Waldflächen beachtliche Wertzuwächse. Ein Pensionär hatte sich dieses Marktumfeld im Jahr 2007 zunutze gemacht, indem er seine 1994, 1997 und 2004 erworbenen Waldgrundstücke von insgesamt 7,47 ha gewinnbringend veräußerte. Sein Finanzamt hatte die drei Waldgrundstücke jedoch als forstwirtschaftlichen Betrieb eingestuft und den Veräußerungsgewinn von 96.040 € als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteuert (nach Abzug eines Freibetrags).

Hiergegen machte der Pensionär geltend, er habe mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten und die Wälder nie bewirtschaftet. Er habe keinen einzigen Baum gepflanzt oder beschnitten und noch nicht einmal Brennholz aus den Waldgrundstücken bezogen. Der Kauf sei nur aus Liebhaberei – aus Freude an der Natur und aus Gründen des Umweltschutzes – erfolgt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass das Finanzamt zu Recht von einem bestehenden forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen ist. Unerheblich war, dass der Pensionär die Wälder selbst nicht bewirtschaftet hatte. Zum Forstwirt wird auch, wer

  • eine größere Forstfläche mit einem aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt,
  • den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und
  • nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert.

Dafür genügt es schon, dass ein Wald erworben wird, der ein „aussetzender forstwirtschaftlicher Betrieb“ ist und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs als (zunächst nicht realisierter) Gewinn entsteht. Die Gewinnerzielungsabsicht ergab sich bereits daraus, dass der Pen­sionär mit den Waldgrundstücken tatsächlich einen erheblichen Veräußerungsgewinn erzielt hatte. Somit lag im Ergebnis eine Betriebsveräußerung im Ganzen vor, die zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führte.

Laut BFH hat die Besteuerung in dem Jahr zu erfolgen, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Das war hier das Jahr vor der Kaufpreiszahlung.