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Für Luxuskarossen darf kein 
Abzugsposten gebildet werden

Kleine und mittlere Betriebe – dazu gehören auch (zahn-)ärztliche Praxen – können die steuermindernde Auswirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen: Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts (des Anlagevermögens), das fast ausschließlich betrieblich genutzt werden soll (Privatnutzung also unter 10 %), können sie über einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Die Steuerentlastung tritt somit ein, bevor das Wirtschaftsgut gekauft wird, so dass sich ein Liquiditätsvorteil für den Betrieb ergibt.

Hinweis: Unter dem Namen „Ansparabschrei­bung“ gab es schon ähnliche Abzugsregeln vor der Unternehmensteuerreform 2008.

Zu dieser alten Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass für Luxuskarossen kein Abzugsposten gebildet werden darf. Im Urteilsfall hatte eine Unternehmerin ihrem Finanzamt angekündigt, sie werde einen Sportwagen für 450.000 € und eine Luxuslimousine für 400.000 € anschaffen. Für die geplanten Investitionen machte sie eine gewinnmindernde Ansparabschreibung von 270.000 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzugsposten nicht an und erhielt Rückendeckung vom BFH.

Nach Ansicht des BFH stellten die geplanten Aufwendungen für die Anschaffung der Luxuskarossen unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand dar. Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage sei daher ausgeschlossen. Die Unternehmerin hatte keine Mitarbeiter beschäftigt, über Jahre keinen Repräsentationsaufwand getragen und jährliche Betriebseinnahmen von etwa 105.000 € erzielt. Unter diesen Gegebenheiten erschienen dem BFH die geplanten Käufe von Luxuswagen im Wert von 850.000 € schlichtweg überzogen.

Hinweis: Aufgrund der Argumentation des BFH ist davon auszugehen, dass für unangemessenen Repräsentationsaufwand auch kein Investitionsabzugsbetrag nach neuer Rechtslage gebildet werden darf.

Dem Urteil lässt sich jedoch auch entnehmen, dass der Kauf von hochpreisigen Pkws nicht per se als unangemessener Repräsentationsaufwand gilt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des langfristigen Umsatzes und Gewinns sowie die Bedeutung der Kosten für den Geschäftserfolg.