Fremdüblichkeit bei Vereinbarungen 
zwischen nahen Angehörigen

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt laut Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) auch für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen.
Ein zwischen nahen Angehörigen geschlossener Arbeitsvertrag ist nach Auffassung des FG auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Vereinbarung keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe des Einzahlungsbetrags enthält und der Arbeitnehmer monatlich rund 70 % seines Arbeitslohns in das Zeitwertkonto einzahlt.

Hinweis: Das ging dem Finanzamt zu weit, so dass jetzt der Bundesfinanzhof über die Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarung entscheiden muss.