Fiskus differenziert jetzt zwischen 
echter und unechter Realteilung

Wenn Personengesellschaften aufgelöst werden, teilen die Personengesellschafter die Wirtschaftsgüter oftmals untereinander auf. Im Steuerrecht nennt man dies „Realteilung“. Sie bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung der stillen Reserven der Praxis sichergestellt ist. Dazu gibt es eine kurze gesetzliche Regelung und ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass eine Realteilung mit Fortführung der Buchwerte der verteilten Wirtschaftsgüter in den Einzelunternehmen nur vorlag, wenn der Betrieb der Personengesellschaft zerschlagen wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2015 jedoch über einen Fall entschieden, in dem ein Personengesellschafter unter Mitnahme eines Teilbetriebs aus einer Personengesellschaft ausgeschieden war (vgl. Ausgabe 06/16). Der Betrieb wurde im Übrigen von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Auch hierunter verstand der BFH eine Realteilung und erlaubte dem Ausscheidenden und den verbleibenden Gesellschaftern, die Buchwerte fortzuführen.

Im Jahr 2017 beurteilte der BFH sogar einen Fall als Realteilung, in dem ein Personengesellschafter gegen Mitnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einer Personengesellschaft ausgeschieden war (vgl. Ausgabe 09/17). Da die Personengesellschaft nur zwei Gesellschafter hatte, wuchs sie dem verbleibenden Gesellschafter an, der sie als Einzelunternehmen nahezu unverändert fortführte.
Das BMF hat kürzlich sein Schreiben zur Realteilung aktualisiert und sich der Sichtweise des BFH angeschlossen.

Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass die Finanzverwaltung knapp anderthalb Jahre mit der Anerkennung der Rechtsprechung gerungen hat, ist abzusehen, dass noch weitere Streitfragen wahrscheinlich sind.