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Einbindung in Klinik besiegelt 
Sozialversicherungspflicht

Bei Ärzten, die auf Honorararztbasis in einer Klinik tätig sind, stellt sich häufig die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. Mit dieser Frage hat sich auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines in einer Klinik tätigen Radiologen beschäftigt.

Der Arzt war einem städtischen Klinikum über eine Agentur vermittelt worden. Seine Tätigkeiten (Tages-, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste) wurden auf Stundenlohnbasis vergütet. Die Frage war nun, ob der Arzt eine abhängige Beschäftigung ausübte – und damit der Sozialversicherungspflicht unterlag – oder aber selbständig tätig war. Die Rentenversicherung stufte eine Arbeit zunächst als versicherungspflichtige Beschäftigung ein. Dann gelangte das angerufene Sozialgericht in erster Instanz zum gegenteiligen Resultat. Hiergegen ging der Radiologe erfolgreich in Berufung, denn das LSG bestätigte die erste sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Rentenversicherung.

Deutliche Anzeichen für die Eingliederung des Radiologen in einen fremden Betrieb sah das LSG darin, dass dieser die technischen Anlagen des Krankenhauses in der Radiologie unentgeltlich nutzen durfte und dass er seine Leistungen nicht selbst, sondern über das Krankenhaus abgerechnet sowie Bereitschaftsdienste übernommen hatte. Zudem fehlt es dem Arzt an dem typischen Unternehmensrisiko, wenn er seine Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlusts einsetzt, sondern einen vorab vereinbarten festen Stundenlohn für die geleistete Arbeit erhält.

Hinweis: Laut LSG ändert sich an der Einstufung als abhängige Beschäftigung auch nichts, wenn der Facharzt – wie auch in diesem Fall – während seiner Dienstzeiten nicht selbst unmittelbar Patienten behandelt, auf keiner Station tätig ist, nicht an Visiten teilnimmt, keine Arztbriefe schreibt, keine anderen Ärzte vertritt und weder an Aufnahmen noch an Entlassungen von Patienten beteiligt ist.