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Bank muss auch im Ausland verwahrte Vermögensgegenstände offenlegen

Anzeigepflicht

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet Banken und Versicherungen, das von ihnen verwaltete Vermögen eines Erblassers gegenüber den zuständigen Finanzämtern anzuzeigen. Nach Bekanntwerden des Todesfalls haben sie hierfür in der Regel einen Monat Zeit.
Diese Anzeigepflicht endet nicht zwingend an den deutschen Grenzen, wie ein Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zeigt. Ein deutsches Kreditinstitut hatte sich zunächst geweigert, die bei seiner unselbständigen Zweigstelle in Österreich geführten Konten von deutschen Erblassern gegenüber dem deutschen Fiskus offenzulegen. Gegen die Aufforderung der deutschen Steuerfahndung, die Kontodaten rückwirkend für die letzten acht Jahre mitzuteilen, zog die Bank bis vor den BFH – jedoch ohne Erfolg.

Der BFH legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob eine Pflicht zur Offenbarung der Vermögensgegenstände gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn im Ausland keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Der EuGH verneinte diese Frage. Der BFH hat die Anzeigepflicht in der Folge ebenfalls als unionsrechtskonform eingestuft, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt.