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Aussetzung der Vollziehung wegen 6%iger Zinshöhe nun ab April 2012

Steuernachzahlungen sind ein leidiges Thema, zumal eine Nachzahlung zuzüglich Zinsen an den Fiskus zu entrichten ist. Leider berechnen sich Steuerzinsen nicht nach dem (aktuellen) Markt­zinssatz, sondern der Zinssatz ist schon lange gesetzlich auf 6 % jährlich festgelegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hegt Zweifel an der Verfassungskonformität des per Gesetz festgelegten Zinssatzes, weil dessen Höhe realitätsfern sei. Für Steuerzahler bedeutet dies, dass sie gegen eine Zinsfestsetzung Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen können. Die Zinsen müssen dann so lange nicht gezahlt werden, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit entscheidet. Das kann Jahre dauern.

Schon im Juni 2018 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Finanzämter angewiesen, auf Antrag AdV für Zinsen ab dem 01.04.2015 zu gewähren. Der BFH hat seine Meinung im September 2018 in einem Beschluss bestätigt. Gleichzeitig hat er den Zeitraum, auf den sich die AdV erstrecken muss, auf Verzinsungszeiträume ab November 2012 ausgeweitet.

Das BMF hat nun darauf hingewiesen, dass die Finanzämter Anträge auf AdV auch für Zinszeiträume ab dem 01.04.2012 annehmen.

Hinweis: In der Gewährung der AdV darf laut BMF keinesfalls eine Zustimmung der Finanzverwaltung zur Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe gesehen werden. Die Frage der Angemessenheit der Zinshöhe ist zudem vor dem BVerfG anhängig. Gerne legen wir für Sie Einspruch ein und beantragen AdV.