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Achillessehnenriss beim Reha-Sport

Während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat sich mit dem Fall eines 1960 geborenen Versicherten befasst, der sich auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung in einer Reha-Klinik befand. Im Rahmen eines Völkerballspiels während einer Bewegungstherapiestunde erlitt er beim Ausweichen vor dem Ball einen Riss der Achillessehne.

Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab. Das Ereignis habe den Gesundheitsschaden nicht rechtlich wesentlich verursacht. An der Achillessehne des Versicherten hätten bereits zuvor ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen bestanden, so dass der Sehnenriss in absehbarer Zeit bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten wäre. Wie schon das Sozialgericht hat das LSG der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und einen Arbeitsunfall verneint.


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