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1.250 € vervielfältigen sich bei 
mehreren Arbeitszimmern nicht

Erwerbstätige können die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers mit maximal 1.250 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkostenabzug ist möglich, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Laut Bundesfinanzhof (BFH) kann der Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn ein Erwerbstätiger mehrere Arbeitszimmer beruflich nutzt. Im Streitfall hatte ein selbständiger Dozent die Kosten für zwei Arbeitszimmer abgerechnet, die sich in zwei Wohnungen befanden. Von den Gesamtkosten in Höhe von 2.574 € hatte das Finanzamt nur 1.250 € anerkannt. Der Dozent meinte dagegen, der Höchstbetrag gelte pro Arbeitszimmer.

Der BFH hat jedoch dem Finanzamt recht gegeben. Das Gericht hat bestätigt, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu gewähren ist. Er ist auch bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nur einmalig abziehbar. Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht nur auf ein einziges Arbeitszimmer beschränkt, die Kosten mehrerer Arbeitszimmer eines Erwerbstätigen sind aber allesamt unter einen einzigen Höchstbetrag zu fassen.

Hinweis: Auch wenn ein Erwerbstätiger zwei Arbeitszimmer im selben Haushalt oder – infolge eines Umzugs – zeitlich hintereinander nutzt, lässt sich der Höchstbetrag nur einmal pro Person abziehen.