1.250 € vervielfältigen sich bei 
mehreren Arbeitszimmern nicht

Erwerbstätige können die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers mit maximal 1.250 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht. Ein unbeschränkter Raumkostenabzug ist möglich, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Laut Bundesfinanzhof (BFH) kann der Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn ein Erwerbstätiger mehrere ...