Die Lieferung von Medikamenten durch Apotheken ist, soweit dies im Inland geschieht, umsatzsteuerpflichtig. Komplizierter wird es, wenn ausländische Apotheken Arzneimittel nach Deutschland liefern. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG). In dem Verfahren hatte eine Krankenkasse Arzneimittel von einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke eingekauft. Die Krankenkasse zahlte den Nettopreis für die Arzneimittel zuzüglich deutscher Umsatzsteuer an die Apotheke. Sie ging zunächst davon aus, dass die deutsche Umsatzsteuer von der niederländischen Apotheke abgeführt würde.
Tatsächlich ist jedoch, wie auch das LSG bestätigte, die Rechtslage innerhalb der EU eine andere: Bei der Lieferung von Arzneimitteln aus einem Mitgliedstaat der EU (hier die Niederlande) in einen anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) kommt es zu einem „innergemeinschaftlichen Erwerb“. Die Lieferung aus den Niederlanden heraus war als innergemeinschaftliche Lieferung in den Niederlanden umsatzsteuerfrei. Daher musste die Apotheke dort für ihre Lieferung auch keine niederländische Mehrwertsteuer abführen. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Besteuerung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland durchzuführen. Dafür ist der Abnehmer verantwortlich – hier also die Krankenkasse. Da diese die Umsatzsteuer jedoch bereits an die Apotheke gezahlt hat, hat sie nun einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber der Apotheke.