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Wann die Zusammenveranlagung auch ohne Zusammenleben möglich ist

In der Beratungspraxis stellt sich eine Frage häufiger, als man denkt: Welche steuerlichen Vorteile hat eine Heirat? So wenig die Antwort als Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Hochzeit taugt, so interessant ist sie trotzdem, denn verheiratete Paare können sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen. Das bedeutet, dass das Einkommen der Eheleute zusammen versteuert wird und nicht jedes für sich allein.

Bei unterschiedlich hohen oder bei nur einem Einkommen entsteht der „Splittingvorteil“: Die gemeinsame Steuerlast sinkt.

Die Zusammenveranlagung ist allerdings nur möglich, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, war genau dieser Punkt strittig: Der Ehemann lebte mit dem gemeinsamen Kind zusammen, während die Ehefrau schon seit Jahren in einem anderen Haus wohnte. Dieses dauerhafte Getrenntleben fiel den Finanzbehörden erst im Rahmen einer Außenprüfung auf.

Das FG hat diese Konstellation trotz der untypischen Wohnsituation nicht beanstandet. Das Wesen der Ehe – nämlich die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – war immer noch existent. Unter „Lebensgemeinschaft“ versteht man hierbei die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft. Mit „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist die gemeinsame Erledigung der wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens gemeint – mithin das gemeinsame Entscheiden über die Verwendung des Familieneinkommens. Außer der räumlichen Gemeinschaft lagen im Streitfall alle Punkte vor. Die Eheleute besuchten sich regelmäßig, machten zusammen Urlaub, betreuten ihr Kind gemeinsam und hatten auch keine anderen Partner. Die Ehe und das Zusammenleben im steuerlichen Sinn waren daher anzuerkennen.

Hinweis: Sie interessieren sich für steuerliche Möglichkeiten mit und ohne Ehe? Wir erörtern gerne auch die steuerlichen Vorteile mit Ihnen, von denen Sie selbst ohne Trauschein profitieren können.