Kein Splittingtarif für Mann und Frau in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Homosexuelle Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft wurden 2013 einkommensteuerrechtlich den Ehepaaren gleichgestellt. Das eröffnete ihnen unter anderem den Zugang zur Zusammenveranlagung und zum damit verbundenen Splittingvorteil. Hinweis: Vom Splittingvorteil profitieren vor allem Paare, bei denen nur einer der Partner Geld verdient. Durch die Zusammenveranlagung lässt sich bei ihm der komplette Grundfreibetrag des Nichtverdienerpartners (derzeit 8.820 €) nutzen. Die Frage, ob auch Heteropaare ohne Trauschein vom Splittingvorteil profitieren ...

Wann die Zusammenveranlagung auch ohne Zusammenleben möglich ist

In der Beratungspraxis stellt sich eine Frage häufiger, als man denkt: Welche steuerlichen Vorteile hat eine Heirat? So wenig die Antwort als Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Hochzeit taugt, so interessant ist sie trotzdem, denn verheiratete Paare können sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen. Das bedeutet, dass das Einkommen der Eheleute zusammen versteuert wird und nicht jedes für sich allein. Bei unterschiedlich hohen oder ...

Alleinerziehende können keinen Splittingtarif beanspruchen

Einkommensteuertarif Eheleute und eingetragene Lebenspartner können beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass sie einkommensteuerlich wie eine Person behandelt werden und der Splittingtarif zur Anwendung kommt. In diesem Fall rechnet das Finanzamt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet anschließend für diese Hälfte die Einkommen­steuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar bzw. die Lebenspartner festgesetzt. Hinweis: In der ...