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Vorsicht bei Arbeitszimmervermietung an den Auftraggeber!

Eine interessante Vertragsgestaltung hat den Bun­desfinanzhof (BFH) beschäftigt: Eine angestellte Sekretärin eines Klinikums hatte ein nebenberufliches Gewerbe angemeldet, in dem sie Bürotätigkeiten für die Nebentätigkeit ihres Chefarztes erbracht hatte. Da sie die Arbeiten in einem Raum ihres Einfamilienhauses erledigte, vermietete sie ihn für 100 € pro Monat an ihren Chefarzt (Auftraggeber), der ihr den Raum wiederum für die Büroarbeit zur Verfügung stellte. Die Sekretärin hatte die Einnahmen dem Vermietungsbereich zugeordnet und sämtliche (anteilige) Kosten ihres Einfamilienhauses davon abgezogen. Dadurch ergab sich jährlich ein Vermietungsverlust zwischen 3.500 € und 4.500 €.

Der BFH zählt die Einnahmen zu den gewerblichen Einkünften; Vermietungsverluste können nicht geltend gemacht werden. Die Vermietung von Wohnraum kann gewerblich sein, wenn ein Mietvertrag so eng mit dem Gewerbebetrieb des Steuerzahlers verbunden ist, dass er ohne diesen Betrieb nicht denkbar wäre. Das war hier der Fall, denn die Sekretärin hätte den Raum ohne ihre gewerbliche Tätigkeit niemals an den Chefarzt vermietet, damit er oder ein fremder Dritter ihn für Bürotätigkeiten nutzt. Vermietungseinkünfte können zwar vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Arbeitszimmer vermietet, diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb übertragbar.

Hinweis: Die Sekretärin konnte die anteiligen Kosten des Raums auch nicht als Betriebsausgaben in ihrem Gewerbebetrieb abziehen, weil er steuerlich weder eine Betriebsstätte noch ein häusliches Arbeitszimmer war. Eine Einordnung als häusliches Arbeitszimmer scheiterte daran, dass der Arbeitsbereich nicht hinreichend vom privaten Bereich abgetrennt war. Der Raum war daher nur als Arbeitsecke anzusehen, die nach der neueren BFH-Recht­sprechung nicht absetzbar ist.