Vermieter können Anschaffungs- und Herstellungskosten ihres Mietobjekts nur über die Abschreibung von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd geltend machen. Dagegen dürfen sie Erhaltungsaufwendungen, die zum Beispiel zur Instandsetzung und Modernisierung des Mietobjekts anfallen, vollständig im Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehen.
Instandsetzungs- und Modernisierungskosten (ohne Umsatzsteuer) sollten in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung des Mietobjekts die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes möglichst nicht überschreiten. Anderenfalls qualifiziert das Finanzamt die Kosten nachträglich in anschaffungsnahe Herstellungskosten um, die nur über die Abschreibung berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Kosten der Beseitigung verdeckter (altersüblicher) Mängel in die 15-%-Grenze einfließen. Auszuklammern seien nur Kosten, die der Vermieter für die Beseitigung von Schäden trage, die erst nach dem Kauf des Mietobjekts durch das schuldhafte Handeln Dritter verursacht würden. Im Urteilsfall waren die Schäden dagegen auf den langjährigen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen und beim Wohnungskauf bereits vorhanden.