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Übernachtungskosten bei Begleitung durch Familienangehörige

Wenn Sie sich bei einer Auswärtstätigkeit (z.B. dem Besuch eines Ärztekongresses) von Familienangehörigen begleiten lassen, sind Ihre Übernachtungskosten nur anteilig als Betriebsausgaben abziehbar. In einem Streitfall hatte das Finanzgericht den durch die Mitnahme der Familie privat veranlassten Mehraufwand im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen ermittelt. Zunächst hatte es den Gesamtaufwand nach Köpfen verteilt und im Anschluss eine Korrektur in Höhe von 20 % des Gesamtaufwands zugunsten des Erwerbsaufwands vorgenommen. Diese Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) mitgetragen. Das Schätzungsergebnis sei mit 53,3 % beruflicher Veranlassung wirtschaftlich möglich und plausibel.

Hinweis: Dieser Beschluss des BFH ist zwar zu einem Arbeitnehmer ergangen, die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten sind aber bei der Gewinnermittlung sinngemäß anzuwenden.