Steuerliche Behandlung der Abgabe von Zytostatika

Krankenhausapotheken sind in der Regel Teil des von der Körperschaftsteuer befreiten Krankenhausbetriebs. Solche gemeinnützigen Gebilde verfügen in der Regel über drei Bereiche:

  • ideeller Bereich (steuerbefreit)
  • Vermögensverwaltung (steuerbefreit)
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig)

Innerhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gibt es jedoch eine „steuerliche Insel“: den steuerbefreiten Zweckbetrieb. Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb ist nicht ganz einfach. In Bezug auf die Abgabe der Zytostatika an Krankenhauspatienten oder ambulant versorgte Patienten hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass diese zum Zweckbetrieb gehört.

Dem schließt sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zwar an, weist aber auf ein daraus resultierendes Problem hin: Da diese Medikamentenabgabe aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb herauszunehmen ist, erwirtschaftet dieser insgesamt (ohne die Gewinne des Zweckbetriebs) möglicherweise Verluste. Diese Verluste werden in der Praxis oftmals mit Mitteln aus dem ideellen Bereich querfinanziert. Gerade diese Querfinanzierung stellt eine Mittelfehlverwendung dar, die in dem jeweiligen Jahr zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt.

Hinweis: Immerhin ist die Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei.