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Sofortrentenversicherung als 
Gegenleistung für ein Grundstück?

In bestimmten Fällen führen Grundstücksverkäufe zu steuerpflichtigen Einkünften. Handelt es sich bei dem verkauften Grundstück um Betriebsvermögen, ist der Verkauf immer ein steuerpflichtiger Vorgang. Handelt es sich bei dem Grundstück hingegen um privates Vermögen, ist der Verkauf nur dann steuerpflichtig, wenn der Kauf des Grundstücks weniger als zehn Jahre zurückliegt und es nicht für eigene Wohnzwecke genutzt wurde.

Sofern die Frage nach der Steuerpflicht beantwortet ist, kann noch im Raum stehen, zu welchem Zeitpunkt der Vorgang zu einer Steuer führt, denn für Privatpersonen gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip: Nur in dem Jahr, in dem der Veräußerungspreis zufließt, kann eine Steuer entstehen. Also ist zu klären, ob ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust entsteht und wann die Versteuerung zu erfolgen hat.

In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall hatte eine Privatperson ihre erst ein Jahr zuvor für 100.000 € erworbene Immobilie für 200.000 € verkauft. Ein Teil des Veräußerungspreises (80.000 €) wurde jedoch nicht an den Veräußerer ausgezahlt, sondern floss in eine Sofortrentenversicherung, die daraufhin auch umgehend mit den Rentenzahlungen begann. Diese Gestaltung entpuppte sich allerdings letzten Endes als äußerst nachteilig für den Verkäufer. Er hatte angenommen, dass die folgenden Rentenzahlungen zum Veräußerungspreis hinzugerechnet würden und erst im Jahr der Rentenzahlung eine entsprechende Versteuerung erfolgen würde. Das FG ist allerdings der Auffassung des Finanzamts gefolgt.

Schon als die Einzahlung in die Lebensversicherung erfolgte, galten die 80.000 € als zugeflossen und waren daher auch zu diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. Darüber hinaus waren die Auszahlungen aus der Rentenversicherung noch einmal ex­tra steuerpflichtig. In dem Fall einer Sofortrentenversicherung erfolgt nämlich eine Ertragsanteilsbesteuerung in Höhe von im Streitfall 28 % der Auszahlungen.

Hinweis: Bei einer anders gewählten Verfahrensweise wie Raten- oder Mietkauf wäre es tatsächlich erst zum Zeitpunkt der Zahlung zu einer Besteuerung gekommen.

Sie möchten Ihr Grundstück veräußern und sind sich unsicher hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen? Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.