Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nur eingeschränkt

Bei Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, besteht mitunter das Risiko, nach der Abfärbetheorie in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft zu werden. Das ist der Fall, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Bei der ersten Variante tritt aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte ...