Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nur eingeschränkt

Bei Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, besteht mitunter das Risiko, nach der Abfärbetheorie in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft zu werden.
Das ist der Fall, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Bei der ersten Variante tritt aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind.

Hinweis: Durch die Einordnung als Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich jetzt mit der zweiten Fallvariante der Abfärbetheorie befasst und entschieden, dass hier keine Geringfügigkeitsgrenze gilt. Somit führen auch äußerst geringe gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu einer gewerblichen Abfärbung auf die übrigen Einkünfte.
Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Folgen hat der BFH die Abfärbung allerdings erheblich begrenzt: Nach seiner Entscheidung sind die Einkünfte der Personengesellschaft, die erst infolge der Abfärbung gewerblich werden, nicht gewerbesteuerbar – sie unterliegen also (doch) nicht der Gewerbesteuer.