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Pflicht zum Bereitschaftsdienst besteht auch bei Ausstattungsmängeln

Ob sich Ärzte der Anordnung zum Bereitschaftsdienst verweigern können, weil ihnen die vorgefundene Ausstattung unzureichend erscheint, hat das Sozialgericht Marburg (SG) geklärt.

Die Kassenärztliche Vereinigung hatte eine Augenärztin, die eine gut ausgestattete Praxis in X führte, zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Bereitschaftsdienstzentrale in Y herangezogen. Die Ärztin verweigerte die angeordnete sofortige Vollziehung allerdings und klagte mit der Begründung, dass die Zentrale in Y zu schlecht ausgestattet sei. Laut SG handelt es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes grundsätzlich um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte. Diese könne nur erfüllt werden, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von ihrer Fachgruppenzugehörigkeit ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichermaßen herangezogen würden. Um dem Antrag der Ärztin stattgeben zu können, müsse eine Unzumutbarkeit vorliegen. In einer anderen Stadt in schlechter ausgestatteten Praxisräumen Bereitschaftsdienst abzuleisten, sei jedoch nicht unzumutbar. Von dem Vertragsarzt im Bereitschaftsdienst werde keine optimale oder umfassende ärztliche Versorgung erwartet und verlangt. Er solle sich vielmehr

  • auf qualifizierte Maßnahmen zur Überbrückung der sprechstundenfreien Zeit beschränken,
  • die reguläre Weiterversorgung den behandelnden Ärzten überlassen und
    gegebenenfalls die Einweisung zur stationären Versorgung veranlassen.

Diese Aufgabe sei auch mit der möglicherweise minderwertigen Ausstattung in der Bereitschaftsdienstzentrale zu erfüllen.