Pflicht zum Bereitschaftsdienst besteht auch bei Ausstattungsmängeln

Ob sich Ärzte der Anordnung zum Bereitschaftsdienst verweigern können, weil ihnen die vorgefundene Ausstattung unzureichend erscheint, hat das Sozialgericht Marburg (SG) geklärt. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte eine Augenärztin, die eine gut ausgestattete Praxis in X führte, zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Bereitschaftsdienstzentrale in Y herangezogen. Die Ärztin verweigerte die angeordnete sofortige Vollziehung allerdings und klagte mit der Begründung, dass die Zentrale in Y zu schlecht ...