Jahressteuergesetz 2020 bringt 
zahlreiche Änderungen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Bei der Einkommensteuer sind unter anderem die folgenden Änderungen geplant:

  • Investitionsabzugsbeträge: Das betreffende Wirtschaftsgut muss im maßgebenden Nutzungszeitraum weiterhin zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden. Neu ist, dass künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 € gelten soll. Darüber hinaus ist eine Anhebung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % geplant. Die Änderungen sollen bereits für nach dem 31.12.2019 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.
  • Verbilligte Wohnraumvermietung: Ab 2021 soll die 66-%-Grenze auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll eine Totalüberschussprognose vorzunehmen sein.
  • Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen: Das Zusätzlichkeitserfordernis soll nur noch erfüllt sein, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs-/zweckgebundene Leistung nicht statt einer vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Regelung soll auf nach dem 31.12.2019 zugewendete Bezüge anwendbar sein.

Weitere geplante Änderungen betreffen unter anderem das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Hier soll die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs eingeschränkt werden.

Hinweis: Abzuwarten bleibt, welche Regelungen letztlich die parlamentarischen Hürden nehmen werden. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden.


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