Gemeinnützigkeit fällt bei unverhältnismäßig hohen Vergütungen weg

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die hauptsächlich Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche (psychiatrische Arbeit) erbringt. Ihre Jahresumsätze lagen zwischen 7,7 Mio. € und 15,2 Mio. €. Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Geschäftsführer als „Gesamtausstattung“ jährlich zwischen 136.000 € und 283.000 € erhielt, und der Gesellschaft infolgedessen die Gemeinnützigkeit entzogen (wegen Mittelfehlverwendung).

Der BFH ist der Auffassung des Finanzamts in weiten Teilen gefolgt. Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vorliegt, muss zunächst durch einen Fremdvergleich ermittelt werden. Dazu können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Eine unangemessene Vergütung liegt laut BFH jedoch erst für Bezüge vor, die den oberen Rand der angegebenen Gehaltsbandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Von den Vergleichsgehältern ist kein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit erfordert zudem ergänzend, dass die betroffene Gesellschaft nicht nur geringfügig gegen das Mittelverwendungsgebot verstoßen hat.


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