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Gehaltsumwandlungen bei steuerbegünstigten Zusatzleistungen

Diverse Steuerbefreiungen und -begünstigungen für Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind an die Voraussetzung geknüpft, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Das Zusätzlichkeitserfordernis muss etwa für die Anwendung der 44-€-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten, für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, zu Gesundheitsfördermaßnahmen und zur Überlassung eines betrieblichen Fahrrads erfüllt sein. Auch die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen ist an die „Zusätzlichkeit“ geknüpft.

Bereits 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Anforderungen an die „Zusätzlichkeit“ gelockert. Er hielt nicht mehr daran fest, dass nur freiwillige Arbeitgeberleistungen (Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet) „zusätzlich“ erbracht werden konnten.

Nach der neuen Rechtsprechung sind bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) nicht mehr durch das Zusätzlichkeitserfordernis ausgeschlossen. Der BFH fordert nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird. Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt laut BFH eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder umgewandelt werden. Denn der tarifliche Arbeitslohn lebt nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wieder auf.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat entgegen dieser gelockerten Rechtsprechung strengere Grundsätze zur Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ aufgestellt. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge/Zuschüsse) für eine Beschäftigung würden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs-/zweckgebundene Leistung nicht statt einer schon vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

werde. Unerheblich ist laut BMF, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Steuerbegünstigt seien nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers.