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Beerdigungskosten bei geerbtem 
Sparguthaben nicht abziehbar

Kosten für die Beerdigung von nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass sie nicht aus dem Nachlass oder sonstigen (im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen) Geldleistungen bestritten werden können.

Hinweis: Das Finanzamt erkennt in diesem Fall die Kosten an, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen, zum Beispiel Aufwendungen für den Erwerb der Grabstätte, den Sarg, die Urne, die Überführung und die Beisetzung. Die Kosten müssen sich aber in einem angemessenen Rahmen (bis 7.500 € pro Beerdigung) bewegen. Nicht abzugsfähig sind dagegen mittelbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beerdigung (z.B. Ausgaben für Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste und die spätere Grabpflege).

Ein Witwer hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Kosten für die Beerdigung seiner Ehefrau in Höhe von 6.100 € als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Ehefrau hatte an ihrem Todestag bei einer Sparkasse über ein Guthaben von 12.400 € und über ein Bausparkassenguthaben von 8.100 € verfügt. Der Witwer wollte den Kostenabzug mit dem Argument durchsetzen, dass er selbst wirtschaftlicher Eigentümer der Sparguthaben gewesen sei und die Beerdigung somit nicht aus dem Nachlass seiner Ehefrau hätte bezahlt werden können. Zumindest habe er aber einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes gegen seine Ehefrau gehabt, da er ihr zu Lebzeiten – als Alleinverdiener in der Ehe – großzügigen Ehegattenunterhalt gezahlt habe.

Der BFH ließ diese Argumente jedoch nicht gelten: Dass der Ehemann tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer der Spareinlagen war, ließ sich nicht feststellen. Zudem konnte er das Gericht nicht davon überzeugen, dass er mit der „Überversorgung“ seiner Ehefrau zu Lebzeiten für einen gegenzurechnenden Ausgleichsanspruch gesorgt hatte. Es stand nicht fest, dass seine Leistungen überhaupt das unterhaltsrechtlich geschuldete Maß übertroffen hatten. Ferner war nicht erkennbar, dass der Ehemann bei Hingabe der Geldleistungen die Absicht hatte, später Ersatz von seiner Ehefrau einzufordern. Im Ergebnis war somit genügend Nachlass vorhanden, um die Beerdigung zu finanzieren, so dass der Witwer die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen konnte.