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Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werden

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Um keine Steuerhinterziehung zu begehen, sollten Anleger die Gewinne unbedingt gegenüber ihrem Finanzamt offenlegen. Bitcoins und andere Kryptowährungen stuft der Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Wäh­rungen, sondern als „andere Wirtschaftsgüter“ ein. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn jemand Bitcoins usw. innerhalb eines Jahres privat kauft und wiederverkauft. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Hinweis: Die Einkünfte sind als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Bitcoins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Krypto­währung erzielt wird.

Werden Kryptowährungen zu verschiedenen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die „First-in-first-out“-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns sind also die Anschaffungskosten der „ältesten“ Coins abziehbar. Der Gewinn errechnet sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und der Veräußerungskosten. Daher sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und den Veräußerungsvorgang dokumentieren.

Wer durch die Veräußerungsgeschäfte binnen Jahresfrist einen Verlust erzielt, kann diesen mit seinen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.

Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 € pro Jahr liegen. Dies ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 € oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer steuerfreie Gewinne über die 600-€-Grenze hinaus erzielen möchte, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im „Wallet“ – in seinem digitalen Portemonnaie – belassen.