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Verzicht auf die Erstattung von Krankheitskosten ist nicht zwangsläufig

Bekanntermaßen lassen sich Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Des Weiteren kann man Krankheitskosten, die die Versicherung nicht übernimmt, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Allerdings gelten hierbei sehr strenge Nachweisanforderungen und die Aufwendungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Ein Ehepaar hatte die Idee, sich seine Krankheitskosten (freiwillig) nicht von der privaten Krankenversicherung erstatten zu lassen, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Die dadurch selbstgetragenen Aufwendungen wollten die Eheleute als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Niedersachsen wiesen den Antrag jedoch ab.

Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist nämlich deren Zwangsläufigkeit. Da sich die Eheleute ihre Ausgaben aber durchaus hätten erstatten lassen können, fehlte es im Streitfall an der Zwangsläufigkeit. Nur wenn es ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, ihren Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse durchzusetzen, hätten die selbstgetragenen Krankheitskosten zu außergewöhnlichen Belastungen geführt. Der Verzicht aus wirtschaftlicher Erwägung verhinderte also den steuerlichen Abzug.

Hinweis: Gerne beraten wir Sie zu der Frage, inwiefern selbstgetragene Krankheitskosten im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.