Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwendung von Arbeitslohn liegen, so dass Lohnsteuer anfällt. Von Arbeitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.

Eine IT-Firma hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt einen Lohnsteuerzugriff auf ihre dargereichte Pausenverpflegung abgewendet. Sie hatte ihren Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt. Das Finanzamt stufte die Verpflegung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung als Frühstück ein und unterwarf den dafür geltenden amtlichen Sachbezugswert (2019: 1,77 €, 2020: voraussichtlich 1,80 €) der Lohnversteuerung.

Der BFH hat eine Besteuerung der Pausenverpflegung nun jedoch abgelehnt. Diese Verpflegung stelle keine Mahlzeit, sondern nur eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit dar. In der dargereichten Verpflegung sei begrifflich kein Frühstück zu sehen, da selbst für ein einfaches Frühstück ein Aufstrich oder Brotbelag hinzukommen müsse. Die Brötchen und Getränke standen nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, wurden allen Arbeitnehmern unterschiedslos gewährt, und der Verzehr fand während der bezahlten Arbeitszeit statt. Auch deshalb hatte die Pausenverpflegung keinen Arbeitslohncharakter.