Teil- oder Vollkapitalisierung ist nicht tarifbegünstigt

Altersversorgung

Beiträge für eine Direktversicherung sowie Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten jährlich steuer- und beitragsfrei (für 2017: 4 % von 76.200 € = 3.048 € jährlich). Die Versorgungsleistungen werden in der Auszahlungsphase als sonstige Einkünfte voll besteuert, soweit sie auf steuerfreien Beiträgen beruhen (nachgelagerte Besteuerung). Das gilt für fortlaufende und für Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen. Nach der von der Finanzverwaltung seit jeher vertretenen Auffassung handelt es sich bei Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen nicht um außerordentliche Einkünfte. Daher lehnt der Fiskus eine Tarifermäßigung in Form der Fünftelregelung auf Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Sichtweise bestätigt.

Hinweis: Der BFH hatte 2013 zu einer einmaligen Kapitalabfindung von 350.000 € aus einem berufsständischen Versorgungswerk unter der Geltung des Alterseinkünftegesetzes entschieden. Seinerzeit hatte er die tarifermäßigte Besteuerung zugelassen, soweit die Kapitalabfindung auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhte. Diese Rechtsprechung hielt das Gericht im jetzt entschiedenen Fall aber nicht für einschlägig.