Hohe (negative) Zwischengewinne und Verlustverrechnung

Verluste aus „Steuerstundungsmodellen“ dürfen nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Diese Beschränkung der Verlustverrechnung gilt auch für Kapitaleinkünfte. Ein vermögendes Ehepaar hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass es seine Fondsverluste ungeachtet dieser Regelung uneingeschränkt verrechnen darf. Die Eheleute hatten in den Jahren 2007 und 2008 für rund 2,1 Mio. € Anteile an einem Investmentfonds nach Luxemburger Recht erworben. In der Einkommensteuererklärung 2008 ...