Betreuungsgeld mindert 
außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltsaufwendungen für bedürftige Personen, die unterhaltsberechtigt sind, können als außergewöhnliche Belastungen von den Einkünften abgezogen werden. Unterhaltsberechtigte Personen sind zum Beispiel nahe Angehörige wie die Eltern oder die eigenen Kinder, die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und über kein bzw. nur über ein geringes Einkommen verfügen. Natürlich kann auch die eigene Lebensgefährtin, mit der man nicht verheiratet ist, eine bedürftige Person sein, zum ...