Kosten künstlicher Befruchtungen als 
außergewöhnliche Belastungen

Manchmal bleibt ein Kinderwunsch aus unterschiedlichen Gründen unerfüllt. Wenn bei der Erfüllung dieses Wunschs auf die Medizin zurückgegriffen wird, kann eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem eine künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität der letzte Ausweg war. Die Kläger sind verheiratet. In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die ...