Für Sachbezüge und Aufmerksamkeiten gelten unterschiedliche Beträge

Bei der Entlohnung Ihrer Arbeitnehmer gibt es im Detail Unterschiede, die im Zweifel über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden. Der Arbeitslohn ist in der Regel voll zu versteuern, ein „Extra“ aber nicht unbedingt. Bei diesen Extras ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Aufmerksamkeiten, Geschenke oder Sachzuwendungen handelt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hessen war diese Abgrenzung der Begriffe der Streitpunkt. Grundsätzlich kann man ...