Wichtige Abschreibungsfragen beim Kauf von Vertragsarztpraxen geklärt

Erwerber von Vertragsarztpraxen dürfen nur dann Abschreibungen auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar vornehmen, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor, die wir Ihnen kurz vorstellen. Erwerb der Praxis als „Chancenpaket“: Im ersten Fall hatte eine fachärztliche Gemeinschaftspraxis die Vertragsarztpraxis eines Kassenarztes erworben. Der Kaufpreis für die Praxis orientierte sich an ...