Nicht geltend gemachter Pflichtteils­anspruch gehört zum Nachlass

Zum Nachlass können unterschiedliche Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Aktien oder Immobilien) gehören. Der Bundesfinanzhof zählt auch einen vom Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch dazu. Dieser unterliegt bei den Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Damit entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt. Hinweis: Der Erbe muss aber keine Doppelbesteuerung fürchten, denn ...