Um 50 % erhöhte Bereitschaftsdienstpflicht durch Zweigpraxis?

Eröffnet ein Arzt eine Zweigpraxis, stellt sich die Frage, inwieweit dieser Umstand seinen Bereitschaftsdienst beeinflusst. Mit einem Streit über den Umfang der Teilnahme am Notdienst hat sich das Bundessozialgericht (BSG) befasst. Ein Orthopäde war zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in M zugelassen. Auf seinen Antrag genehmigte ihm die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) die Tätigkeit auch in E (Zweigpraxis). Die KÄV ordnete ihn mit gesondertem Bescheid mit ...