Zeitwertguthabenmodell muss 
einem Fremdvergleich standhalten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern auf ein Wertguthabenkonto eingezahlt wird. Der Arbeitslohn wird erst später im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Angestrebte Rechtsfolge einer Wertguthabenvereinbarung ist, dass Einstellungen in das Wertguthaben keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung auslösen und auch nicht der Lohnsteuer unterliegen. Prinzipiell ist eine Wertguthabenvereinbarung ...