Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen Corona-Sonderzahlungen, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 ausgezahlt wurden, sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z. B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Belastung des Arbeitnehmers durch die Corona-Krise kommt es nicht ...