Reverse-Charge: Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt Bauunternehmern, die nachträglich als Umsatzsteuerschuldner für Bauleistungen in Anspruch genommen werden und statt ihres Auftraggebers Umsatzsteuer abführen sollen, Aussetzung der Vollziehung. Sie müssen daher ihre Umsatzsteuer bis auf weiteres nicht bezahlen, bis der BFH die Frage klärt, ob ihre nachträgliche Inanspruchnahme als Steuerschuldner rechtmäßig ist.

Hintergrund: Bei Bauleistungen gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren. Es schuldet also nicht der Bauunternehmer die Umsatzsteuer, sondern sein Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer ist. Im Jahr 2013 hat der BFH jedoch den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen, die gegenüber Bauträgern erbracht werden, eingeschränkt. Die Bauträger können jetzt ihre Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern, während die leistenden Bauunternehmer die Umsatzsteuer nachzahlen müssen. Zwar genießen die Bauunternehmer an sich einen gesetzlichen Vertrauensschutz vor einer nachteiligen Änderung ihrer Umsatzsteuerbescheide; der Gesetzgeber hat diesen Vertrauensschutz aber in einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 ausdrücklich ausgeschlossen.

Sachverhalt: Ein Bauunternehmer erbrachte in den Jahren 2011 bis 2013 Bauleistungen an einen Bauträger. Seine Umsätze wurden dem Reverse-Charge-Verfahren unterworfen, so dass der Bauträger (Auftraggeber) die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Nachdem der BFH seine Rechtsprechung geändert hatte, forderte der Bauträger die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Daraufhin forderte nun das Finanzamt vom Bauunternehmer (Auftragnehmer) die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 nach. Der Bauunternehmer beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide.

Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2011 und 2012 statt:

  • Zwar war die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in den Jahren 2011 und 2012 falsch, weil das Verfahren nach der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2013 bei Umsätzen, die an einen Bauträger erbracht werden, grundsätzlich nicht gilt. Der Bauunternehmer blieb also Schuldner der Umsatzsteuer und hätte daher die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen müssen.
  •  Grundsätzlich ist der Bauunternehmer vor einer Änderung seiner Umsatzsteuerbescheide auch geschützt, wenn die Änderung auf eine geänderte Rechtsprechung gestützt wird.
  •  Zwar hat der Gesetzgeber diesen gesetzlichen Vertrauensschutz im Jahr 2014 aufgehoben. Diese Aufhebung könnte aber gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen. Ob dies der Fall ist, muss nun im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Hinweise: Für das Jahr 2013 gewährte der Elfte Senat des BFH in diesem Verfahren keine Aussetzung der Vollziehung, weil seiner Auffassung nach der gesetzliche Vertrauensschutz nur vor nachteiligen Änderungsbescheiden, nicht aber vor nachteiligen Erstbescheiden schützt. Dies sehen die Richter des Fünften Senats des BFH anders und haben in einem weiteren Verfahren auch für das Jahr der erstmaligen Veranlagung Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Nach den BFH-Beschlüssen bleibt vorerst offen, ob der gesetzliche Vertrauensschutz rückwirkend beseitigt werden durfte. Die von einer Nachzahlung betroffenen Bauunternehmer können jetzt mit Erfolg die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Haben später der Einspruch oder die Klage keinen Erfolg, werden allerdings Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % fällig.