Keine Vollstreckungsmaßnahmen und erleichterte Steuerstundungen

Das Bundesfinanzministerium hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise ein Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute in dieser Situation ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen können. Danach gilt Folgendes:

  • Steuerstundung: Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt stellen. Das gilt für alle Steuerarten, die bereits fällig sind oder bis zum 31.12.2020 fällig werden. Es empfiehlt sich, die individuellen Verhältnisse im Antrag direkt darzulegen (z.B. Angaben zum Umsatzrückgang, zum Kostendruck usw.). Die Finanzämter sollen die Anträge nicht allzu streng prüfen. Dennoch sollten die Angaben der Antragsteller möglichst genau sein, auch wenn sich der Schaden wertmäßig nicht exakt nachweisen lässt. Auf die Berechnung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter im Regelfall verzichten. Die Erleichterungen gelten auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer.
  • Vollstreckungsmaßnahmen: Die Finanzämter sind angewiesen worden, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern der Steuerzahler mitgeteilt hat, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, oder wenn den Finanzämtern dieser Umstand auf andere Weise bekannt wird. Dies gilt für alle bereits rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern.

Hinweis: Bevor wir eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, prüfen wir gerne für Sie, wie sich die fällig werdende Steuer senken lässt (z.B., indem wir einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen stellen).

Darüber hinaus können die Landesfinanzbehörden steuerliche Maßnahmen ergreifen. So sind die Regelungen zu Stundungen der Umsatzsteuer gelockert worden. Die Landesfinanzbehörden haben vereinzelt schon entsprechende Vordrucke auf den Formularservern hinterlegt.