Gewerbsmäßiger Abrechnungsbetrug bei Strohmannbeteiligung bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Apothekers und zweier Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs weitgehend bestätigt. Das Landgericht Hamburg (LG) hatte es demnach zu Recht als Betrug gewertet, dass sich der Apotheker mithilfe eines Strohmanns an einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) beteiligen und somit Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Ärzte nehmen wollte (vgl. Ausgabe 04/20). Über die Höhe der Schuldsprüche müsse das LG aber neu entscheiden. Auch die vom LG angeordnete Einziehung von rund 1,5 Mio. € (Erträge aus den Betrugstaten) müsse neu berechnet werden.