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Fiskus äußert sich nach gesetzlicher Definition des Sachlohnbegriffs

Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine zu, fließt Letzteren entweder Barlohn 
oder ein Sachbezug zu. Während Barlohn in voller Höhe lohnsteuerpflichtig ist, kann ein Sachbezug dagegen bis zu einem Wert von 44 € pro Monat lohnsteuerfrei bleiben.

Nach einer neuen gesetzlichen Definition gehören zum Barlohn auch

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Als Sachbezug definiert das Gesetz bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapps) und entsprechende Geldkarten (einschließlich Prepaidkarten). Voraussetzung für diese günstige Einordnung als Sachbezug ist aber unter anderem, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen (keine Barauszahlung zugelassen). Bei diesen Gutscheinen ist die 44-€-Freigrenze anwendbar, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen geäußert und verschiedene Zuwendungsarten in die Kategorien Barlohn und Sachbezug eingeordnet. Als Sachbezug können demnach unter anderem Papieressensmarken, arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel und Tankgutscheine eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle gewertet werden.