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Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen

Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen sind börsenfähige Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold gewähren. Dieses Recht kann jederzeit (unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen) gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Daneben können die Wertpapiere an der Börse gehandelt werden. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche ist die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold gedeckt (zu mindestens 95 %). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaber­schuldverschreibungen nicht der Einkommen­steuer unterliegt.

Die Kläger waren Eheleute, die Xetra-Gold-Inha­berschuldverschreibungen erworben hatten und sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen ließen. Das Finanzamt besteuerte die Wertsteigerung, die im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes eingetreten war, als privates Veräußerungsgeschäft. Dagegen klagten die Eheleute und erhielten recht:
Nach Ansicht des BFH wurde durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung (mit Auslieferung des physischen Goldes) keine Veräußerung verwirklicht. Die angeschafften Inhaberschuldverschreibungen waren nicht entgeltlich übertragen worden. Die Eheleute hatten nur ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen. Hierdurch hatte sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum der Eheleute und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt.

Hinweis: Die zwischen dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes eingetretene Wertsteigerung führte laut BFH auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften.

Im Streitfall hatte der BFH übrigens nicht über die Veräußerung der Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber zu entscheiden.